Testament muss handschriftlich verfasst werden

Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für Dritte unmissverständlich ist. Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text genau bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig. Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben. Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, dann wird nach dem Gesetz angenommen, dass diese Verfügungen nicht mehr gelten. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur für die Erstellung eines neuen Testaments gedacht waren.

Eigenhändiges Testament

Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist unwirksam. Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben. Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil darauf Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch persönlich unterschrieben ist.

Auch ein einziger Satz mit der Schreibmaschine oder mit dem

Computer geschrieben, macht das Testament ungültig.

Erst durch die Unterschrift hast das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich hinzugefügte Passagen sind ungültig. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört immer an den Schluss der Urkunde. Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine rechtsgültige Unterschrift dar. Es kann aber auch die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag des Erblassers genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB zu erfüllen. Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterzeichnet wurde. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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Testament muss

handschriftlich verfasst

werden

Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für Dritte unmissverständlich ist. Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text genau bezeichnet sein, eine Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig. Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben. Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, dann wird nach dem Gesetz angenommen, dass diese Verfügungen nicht mehr gelten. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur für die Erstellung eines neuen Testaments gedacht waren.

Eigenhändiges Testament

Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist unwirksam. Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben. Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil darauf Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch persönlich unterschrieben ist.

Auch ein einziger Satz mit der

Schreibmaschine oder mit dem

Computer geschrieben, macht

das Testament ungültig.

Erst durch die Unterschrift hast das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift handschriftlich hinzugefügte Passagen sind ungültig. Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört immer an den Schluss der Urkunde. Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine rechtsgültige Unterschrift dar. Es kann aber auch die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag des Erblassers genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB zu erfüllen. Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterzeichnet wurde. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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