Testament muss
handschriftlich verfasst
werden
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig
mit der Hand geschrieben und unterschrieben
sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie
möglich formuliert werden, so dass er auch für
Dritte unmissverständlich ist.
Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden,
sollten diese im Text genau bezeichnet sein, eine
Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und
der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname). Das privatschriftliche Testament
kann man zu Hause aufbewahren oder beim
Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes
in Verwahrung geben.
Sind in einem handschriftlichen Testament
einzelne Verfügungen durchgestrichen, dann wird
nach dem Gesetz angenommen, dass diese
Verfügungen nicht mehr gelten.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden,
wenn feststeht, dass die Streichungen nur für die
Erstellung eines neuen Testaments gedacht
waren.
Eigenhändiges Testament
Bei einem teils handschriftlich, teils mit
Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der
handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste
Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.
Der maschinengeschriebene Teil des Testaments
ist unwirksam.
Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am
Computer, damit man es besser lesen kann. Darin
erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es
folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er
versicherte, er habe den Text bei völliger
Gesundheit geschrieben.
Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil
wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil
darauf Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig,
wenn es handschriftlich verfasst und auch
persönlich unterschrieben ist.
Auch ein einziger Satz mit der
Schreibmaschine oder mit dem
Computer geschrieben, macht
das Testament ungültig.
Erst durch die Unterschrift hast das Testament
Rechtskraft. Später unter der Unterschrift
handschriftlich hinzugefügte Passagen sind
ungültig.
Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss
der Testamentserrichtung sein. Sie gehört immer
an den Schluss der Urkunde.
Wenn es nicht die normale Unterschrift der
Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und
Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das
keine rechtsgültige Unterschrift dar.
Es kann aber auch die Unterschrift auf einem
verschlossenen Umschlag des Erblassers
genügen, um dem Erfordernis des 2247 BGB zu
erfüllen.
Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von
einer anderen Person geschrieben und nur vom
Erblasser unterzeichnet wurde.
In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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