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Recht - Gesetze - Soziales
Testament muss handschriftlich verfasst werden
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben
sein. Der letzte Wille sollte immer so deutlich wie möglich formuliert werden, so dass er auch für
Dritte unmissverständlich ist.
Sollen dem Testament Anlagen beigefügt werden, sollten diese im Text genau bezeichnet sein, eine
Unterschrift der Anlagen ist aber nicht nötig.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der Unterschrift unterschrieben werden. (Vor- und
Familienname). Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder beim
Amtsgericht (Nachlassgericht) seines Wohnsitzes in Verwahrung geben.
Sind in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen durchgestrichen, dann wird nach
dem Gesetz angenommen, dass diese Verfügungen nicht mehr gelten.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn feststeht, dass die Streichungen nur für die
Erstellung eines neuen Testaments gedacht waren.
Eigenhändiges Testament
Bei einem teils handschriftlich, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der
handschriftliche Teil gültig, sofern dieser verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt.
Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist unwirksam.
Ein Vater tippte einen Teil seines Testaments am Computer, damit man es besser lesen kann. Darin
erklärte er einen seiner 4 Söhne als Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er
versicherte, er habe den Text bei völliger Gesundheit geschrieben.
Dieses Testament ist ungültig! Der Computerteil wird nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil
darauf Bezug nimmt. Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst und auch
persönlich unterschrieben ist.
Auch ein einziger Satz mit der Schreibmaschine oder mit dem
Computer geschrieben, macht das Testament ungültig.
Erst durch die Unterschrift hast das Testament Rechtskraft. Später unter der Unterschrift
handschriftlich hinzugefügte Passagen sind ungültig.
Die Unterschrift muss Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung sein. Sie gehört immer
an den Schluss der Urkunde.
Wenn es nicht die normale Unterschrift der Erblassers ist und nur den Namen mit Vor- und
Nachname des Erblassers wiedergibt, stellt das keine rechtsgültige Unterschrift dar.
Es kann aber auch die Unterschrift auf einem verschlossenen Umschlag des Erblassers genügen,
um dem Erfordernis des 2247 BGB zu erfüllen.
Ein Testament ist auch nicht gültig, wenn es von einer anderen Person geschrieben und nur vom
Erblasser unterzeichnet wurde.
In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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