Ebenso wie der Arbeitgeber hat auch der
Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626
BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen.
Die Arbeitnehmerkündigung muss schriftlich
erfolgen.
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn ein
auf unbestimmte Dauer eingegangenes
Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen beendet wird.
Wird der Kündigungstermin versäumt, so wird im
Zweifel die Kündigung zum nächstzulässigen
Termin rechtswirksam.
Die außerordentliche Kündigung kann nur
innerhalb einer Frist von 2 Wochen
ausgesprochen werden, nach dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Ersatzweise kann auch die ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese
Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer
immer gleich lang. Nur für die Kündigung durch
den Arbeitgeber verlängert sich die
Kündigungsfrist bei längerer
Betriebszugehörigkeit.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung schreiben
möchte oder muss, dann kann er einen Grund
angeben warum er kündigt, doch er muss die
Kündigung nicht begründen.
Eine Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich
verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift
des Arbeitnehmers versehen werden. Eine
mündliche Kündigung, eine Kündigung per Fax
oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie ist
nicht ausreichend. Im Gegensatz zu einer
(Arbeitgeberkündigung), muss ein Arbeitnehmer in
seiner Kündigung keine Gründe angeben, warum
er die Arbeitsstelle verlassen will.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen müssen eingehalten
werden. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen
Kündigungsfristen angegeben bzw. wird kein
Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet,
gilt § 622 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt dann
immer vier Wochen bis zum 15. des Monats oder
bis zum Monatsende.
So wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer
das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und
ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. Aber es
muss die Arbeitnehmerkündigung schriftlich
erfolgen. Fristlos kann der Arbeitnehmer
kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung vorliegt und ihm die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht
mehr zuzumuten ist.
Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann
vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der
Lohnzahlung in einem erheblichen
Zahlungsrückstand (mindestens zwei
Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer
den Arbeitgeber bereits einmal abgemahnt hat.
Ansonsten braucht der Arbeitnehmer keinen
Grund, um kündigen zu können.
2 Seiten
Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihren
Arbeitsvertrag kündigen.
Die Kündigungsfristen sind
einzuhalten, ein Grund für die Kündigung muss
nicht angegeben werden.
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